
Die baurechtlich für ein Vorhaben Verantwortlichen sind die richtigen Adressaten für Verfügungen der Bauaufsichtsbehörde (§ 47 HBO). Unklar ist, ob § 47 HBO neben der Verwantwortlichkeit des Adressaten einer Verfügung auch noch die anderen in § 47 HBO genannten Personen in die Pflicht nehmen will. Verantwortlich für ein Bauvorhaben sind wÃ...
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